Übersteigen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht im Rahmen des erstellten
Schadengutachtens durchgeführt wird.
FIKTIVE
ABRECHNUNG
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob
er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung
nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.
HAFTPFLICHTSCHADEN
im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher
verpflichtet, dem Unfallopfergemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht
eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten
(§ 3
Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltendgemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche
Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
KASKOSCHADEN
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei
einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu
trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der
Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
NUTZUNGSAUSFALL
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet,
hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst
sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im
Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
RESTWERT
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am
04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB dieVeräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigenPreis vornehmen
darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte
sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger
Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
TOTALSCHADEN
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die
Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung
verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der
wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
merkantile
WERTMINDERUNG
Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger
Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen
unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der
Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren
sowie die örtliche Marktlage.